Sie wollen im Umgang mit Lebensmitteln tätig werden? Im Verkauf? In der Gastronomie? In der Herstellung von Lebensmitteln? Dann benötigen Sie zwingend eine Unterweisung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer muss belehrt werden?
Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG:
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen,
oder
In den genannten Lebensmitteln können sich Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von mit Krankheitserregern verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen schwer erkranken. In Gaststätten oder Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung kann im Zweifel eine große Anzahl von Menschen betroffen sein.
Aus diesem Grund muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden.
Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein. Nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie im weiteren alle zwei Jahre über die Bestimmungen des IfSG belehrt werden und die Teilnahme muss dokumentiert werden.
Im Unterricht werden u.a. die folgenden Inhalte vermittelt:
Nach der Unterweisung gemäß § 43 IfSG erhalten Sie ein Nachweisheft für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln.
Dies dient Ihnen zum einen als Bescheinigung für die Erstbelehrung zum anderen tragen Sie die Folgeschulungen einfach fortlaufend ein und lassen dies bestätigen.
Zudem erhalten Sie eine Handreichung mit den wichtigsten Informationen zur Hygiene, den Grundregeln, Tätigkeitsverboten, Auszüge aus Gesetzestexten sowie der Standard-Einreibemethode zur hygienischen Händedesinfektion im Überblick.
Dauer: 2 UE á 45 Minuten
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