Unterweisung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Sie wollen im Umgang mit Lebensmitteln tätig werden? Im Verkauf? In der Gastronomie? In der Herstellung von Lebensmitteln? Dann benötigen Sie zwingend eine Unterweisung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wer muss belehrt werden?

Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG:

  • Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:
    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
    • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
    • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
    • Eiprodukte,
    • Säuglings- und Kleinkindernahrung
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
    • Feinkost., Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen,
    • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen,

oder

  • Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

In den genannten Lebensmitteln können sich Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von mit Krankheitserregern verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen schwer erkranken. In Gaststätten oder Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung kann im Zweifel eine große Anzahl von Menschen betroffen sein.

Aus diesem Grund muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden.

Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein. Nach Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie im weiteren alle zwei Jahre über die Bestimmungen des IfSG belehrt werden und die Teilnahme muss dokumentiert werden.

Im Unterricht werden u.a. die folgenden Inhalte vermittelt:

  • Von Lebensmitteln übertragene Krankheiten
  • Ursachen für Lebensmittelinfektionen
  • Übertragungswege
  • Gefährdete Lebensmittel
  • Das Infektionsschutzgesetz
  • § 42: Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
  • § 43: Belehrung, Bescheinigung
  • Vorbeugung
  • Hygienegebote
  • Wann muss ich einen Arzt aufsuchen?

Nach der Unterweisung gemäß § 43 IfSG erhalten Sie ein Nachweisheft für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln.
Dies dient Ihnen zum einen als Bescheinigung für die Erstbelehrung zum anderen tragen Sie die Folgeschulungen einfach fortlaufend ein und lassen dies bestätigen.

Zudem erhalten Sie eine Handreichung mit den wichtigsten Informationen zur Hygiene, den Grundregeln, Tätigkeitsverboten, Auszüge aus Gesetzestexten sowie der Standard-Einreibemethode zur hygienischen Händedesinfektion im Überblick.

Dauer: 2 UE á 45 Minuten

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